Terra Australis

08.02.2025 – 28.02.2025

Teilnehmer

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Reisepass
  1. Reisepassnummer (O ist immer eine Null)
  2. Ausstellungsdatum
  3. Austellungsort
  4. gültig bis
  5. Die Schreibweise des Namens muss mit der maschinenlesbaren Zeile des Ausweisdokuments übereinstimmen.

Formblatt gem. Richtlinie (EU) 2015/2302 zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a BGB

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuches

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. 
Außerdem verfügt WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung lhrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner lnsolvenz.

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH hat eine lnsolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung (R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Tel: +49 (0)611 533 5859, www.ruv.de/service/kontakt) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH verweigert werden.

Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH

An dieser Stelle möchten wir Sie über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a-y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Pauschalreisevertrages sind. Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Bei Fragen stehen wir Ihnen zur Beantwortung gerne zur Verfügung.

Vorbemerkung
Sämtliche der von WIGWAM-Naturreisen & Expeditionen GmbH angebotenen Reisen sind keine Fern- oder Studienreisen im herkömmlichen Sinn, sondern Reisen mit mehr oder weniger Expeditionscharakter - in Gebiete mit mangelnder oder keinerlei touristischer Infrastruktur. Trotz sorgfältiger Vorausplanung sind wir auf die ortsüblichen Gegebenheiten bzgl. Unterbringung, Verpflegung, Beförderung, etc. angewiesen. Ein Vergleich mit mitteleuropäischen Maßstäben kann dabei nicht erwartet werden.

Ebenso kann ein Vergleich mit herkömmlichen Rundreisen, bei denen auf touristisch eingespielte Infrastruktur zurückgegriffen wird, nicht hergestellt werden! Unsere Touren haben jeweils individuellen Charakter, mit allen Einschränkungen, aber unserer Meinung nach mit viel mehr Vorteilen bzgl. des Erlebniswertes und der Exklusivität der Reisen. Die Reisen setzen voraus, dass Sie als Teilnehmer den jeweiligen Hinweisen im Tourcharakter entsprechen und von einer kooperativen, flexiblen und positiven Grundhaltung der Teilnehmer aus- gegangen wird.

-1- Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde der WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH (nachfolgend: WIGWAM) den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch WIGWAM zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird WIGWAM dem Reisekunden auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen.

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von WIGWAM vor, an das WIGWAM für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.

1.3. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

-2- Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert oder angenommen werden, wenn für WIGWAM ein Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, WIGWAM den Reisekunden hierüber gemäß §651t BGB informiert und dem Kunden zuvor ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird.

2.2. Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.

2.3. Die Restzahlung des Reisepreises ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr nach Ziffer 5.1. abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn) ist der Reisepreis, sofern keine Absage nach Ziffer 5.1. mehr erfolgen kann, bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig.

Ist eine Absage nach Ziffer 5.1. möglich, wird die Restzahlung erst mit Ablauf der Absagefrist fällig, frühestens jedoch 4 Wochen vor Reisebeginn.

2.4. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist WIGWAM nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2.) zu verlangen.

2.5.  Sollte bei Buchung eines halben Doppelzimmers / Doppelzeltes aufgrund der Gruppenaufteilung niemand zum Teilen der Unterkunft zur Verfügung stehen, berechnen wir Ihnen lediglich den halben Einzelzimmerzuschlag und/oder den halben Einzelzeltzuschlag.

2.6.  Um die Reisen auch unterhalb der Mindestteilnehmerzahl und mit vollem Leistungsumfang durchführen zu können erlauben wir uns die Berechnung eines Kleingruppenaufpreises. Diese Aufpreise sind bei der jeweiligen Reisebeschreibung angegeben.  

-3- Leistungs- und Preisänderungen
Aufgrund aktueller Ungewissheiten bzgl. zukünftiger Entwicklung von Kosten, die im Zusammenhang mit Reisen stehen - z.B. Flugkosten, Energiepreise, Übernachtungskosten, Stichwort „Inflation“, etc., erlauben wir uns sämtliche Reisepreise als „Ab-Preise“ auszuschreiben. Wir bitten dafür in der aktuellen Situation um Ihr Verständnis.

3.1. Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von WIGWAM nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Angegebene Transfer- und Flugzeiten stehen, soweit nicht unzumutbar in eine vereinbarte Nachtruhe eingegriffen wird, unter dem Vorbehalt einer Änderung. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde vertraglich vereinbart.

3.2. Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. WIGWAM ist verpflichtet, den Kunden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert WIGWAM zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.

3.3. Gemäß den Bestimmungen des §§ 651f und g BGB behält sich WIGWAM vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoff und andere Energieträger), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten (oder andere Energieträger), so kann WIGWAM den Reisepreis wie folgt erhöhen:
aa. Eine sitzplatzbezogene Erhöhung kann an den Reisekunden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
bb. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen (erhöhten) Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des Beförderungsmittels geteilt. Den sich hieraus errechneten Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann WIGWAM vom Kunden verlangen.
b. Werden die bei Abschluss des Pauschalreisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und Touristenabgaben WIGWAM gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Reisekunden weitergegeben werden.
c. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Pauschalreisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für WIGWAM verteuert.
d. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss WIGWAM den Reisekunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung des Reisekunden darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8 % ist der Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn WIGWAM eine solche anbietet.

3.5. Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Ziffer 3.3.) nachweislich verringern bzw. ändern und  dies bei WIGWAM zu niedrigeren Kosten führt.

3.6. Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. WIGWAM informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. WIGWAM kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von WIGWAM bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von WIGWAM bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. WIGWAM kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

-4- Rücktritt des Kunden, Ersatzreisender und wichtige Versicherungen
4.1. Der Reisekunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei WIGWAM. Der Kunde muss den Rücktritt schriftlich erklären.

4.2. Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert WIGWAM den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.

Die Rücktrittskosten betragen pro Reisekunde:
Bis 90. Tag vor Reisebeginn 20 %
89. bis 60.Tag vor Reisebeginn 30 %
59. bis 30.Tag vor Reisebeginn 60 %
29. bis 15.Tag vor Reisebeginn 85 %
vom 14. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.

Gesonderte Stornobedingungen:
Bei einzelnen Leistungen wie z.B. vermittelte Flüge, individuelle Einzelleistungen, Vorprogramme oder Reiseverlängerungen, Charteraktivitäten (z.B. Galapagos-Kreuzfahrt), Gorilla-Permits in Uganda/Rwanda, und anderes... können die Stornokosten ab Buchung bis zu 100% betragen. Wir empfehlen unbedingt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Dem Reisekunden bleibt es unbenommen, WIGWAM nachzuweisen, dass WIGWAM kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten.
Ist der Schaden von WIGWAM geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird WIGWAM seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von WIGWAM ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was WIGWAM durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. Im Fall des Rücktritts ist WIGWAM zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.

4.3. Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, kann WIGWAM keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.

4.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. WIGWAM kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
WIGWAM hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.

4.5. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (z.B. Allianz Versicherung, weitere Infos unter: https://wigwam-tours.de/reiseversicherung.html) und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod (z.B. Allianz Versicherung, weitere Infos unter https://wigwam-tours.de/reiseversicherung.html) empfohlen.

-5- Rücktritt durch WIGWAM (Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl u.a.)

5.1. WIGWAM kann wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn
a. in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben ist und
b. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wird. Ein Rücktritt ist spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Reisekunden in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung genannt wurde, bis spätestens  21 Tage vor ausgeschriebenem Reisebeginn. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651 h IV BGB wird verwiesen. Tritt WIGWAM von der Reise zurück, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

5.2. Auf die WIGWAM zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

-6- Gewährleistung
6.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisekunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss während der Reise unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, WIGWAM oder dem Reisevermittler angezeigt werden.

6.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisekunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisekunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel vor Ort anzuzeigen und WIGWAM dadurch keine Abhilfe schaffen kann.

6.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn WIGWAM keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von WIGWAM verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.

-7- Haftung
7.1. Die vertragliche Haftung von WIGWAM für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von WIGWAM nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

7.2. Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Theaterbesuche, Sportveranstaltungen u.a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Motorräder) gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und WIGWAM; für solche Leistungen übernimmt WIGWAM keine Haftung.

7.3. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber WIGWAM ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünften oder auf  solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem  Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.

-8- Mitwirkungspflicht des Reisekunden
Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber WIGWAM oder dem Reisevermittler zur Kenntnis zu geben.
Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz (§ 651n BGB) nicht ein, sofern WIGWAM wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung müssen unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.

-9- Beistandspflicht von WIGWAM
Befindet sich der Reisekunde in Schwierigkeiten, hat WIGWAM ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren. Auf § 651q BGB wird verwiesen. Dem Reisekunden wird empfohlen, in einer entsprechenden Situation umgehend Kontakt zur Reiseleitung oder zu WIGWAM unter den in Ziffer 17 gennannten Kontaktdaten aufzunehmen.

-10- Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde gegenüber WIGWAM unter der unter Ziffer 17 genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsanmeldung gegenüber WIGWAM kann auch über den Reisevermittler erfolgen.
Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Für die Anmeldung von Reisegepäckschäden und Verspätungen bei Reisegepäck im Rahmen einer Flugbeförderung gelten besondere Fristen. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.

10.2. Ansprüche des Reisekunden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3. -Abtretungsverbot- Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen WIGWAM an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.

-11- Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. WIGWAM steht dafür ein, Reisekunden vorvertraglich über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa) sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes weist WIGWAM vorvertraglich hin. Der Reisende sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

11.2. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von WIGWAM bedingt sind.

-12- Informationspflichten über Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet WIGWAM, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist WIGWAM verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden.
Sobald WIGWAM Kenntnis hat, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss WIGWAM den Kunden über den Wechsel informieren. WIGWAM muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Eine Liste (Gemeinschaftliche Liste) über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist z.B. auf folgender Internetseite zu finden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

-13- Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1. Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und WIGWAM findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen WIGWAM im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.2. Der Gerichtsstand von WIGWAM ist der Firmensitz in Waltenhofen.

13.3. Für Klagen von WIGWAM gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von WIGWAM maßgebend.

13.4. Die Bestimmungen zu Nr. 13.1. bis 13.3. finden keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und WIGWAM anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisekunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

-14- Schlichtungsverfahren
WIGWAM nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Soweit nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen die Beteiligung an einer Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend wird, informiert WIGWAM den Reisekunden. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

-15- Sonstige Bestimmungen
15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.

15.2. Stand dieser Bedingungen ist der 01.03. 2022.

-16- Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisekunden von WIGWAM wird gewahrt.
Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von WIGWAM und die entsprechenden Rechte des Reisekunden finden sich unter: https://wigwam-tours.de/datenschutzerklärung.html Auf Verlangen sendet WIGWAM dem Reisekunden die Datenschutzregelungen gerne auch schriftlich zu.

-17- Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz der WIGWAM Naturreisen & Expeditionen GmbH (WIGWAM):
Lerchenweg 2, 87448 Waltenhofen, Telefon: 08379/92060, Telefax: 08379/920616, info@wigwam-tours.de, www.wigwam-tours.de;

Registergericht AG Kempten, HRB 6807; Geschäftsführer: Ulrich Klose

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Versicherung BEST OF-RUNDUM-SCHUTZ bis 45 Tage

Rundum-Schutz für Reisen bis 45 Tage

Der BEST OF-RUNDUM-SCHUTZ beinhaltet (Auszug):

  1. Reise-Rücktrittsversicherung (RRV)
    Bei Rücktritt von der Reisebuchung oder verspätetem Antritt der Reise erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten bzw. die Hinreise-Mehrkosten. Besonders angenehm für Sie: Sie tragen keinen Selbstbehalt (Ausnahme: ambulante Behandlungen mit 20 % Selbstbehalt, mind. 25,- EUR).
  2. Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung)
    Bei vorzeitigem Abbruch der Reise erstatten wir entweder den gesamten oder anteiligen Reisepreis, abhängig vom Zeitpunkt des Abbruchs. Außerdem tragen wir die Mehrkosten bei verspäteter Rückreise und erstatten die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen bei verspätetem Reiseantritt.
  3. Reise-Krankenversicherung
    Bei notwendiger ärztlicher Behandlung im Ausland erstatten wir u. a. die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen als Privatpatient, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel und übernehmen die Kosten des ärztlich angeordneten Rücktransports ins Heimatland. Das Ganze ohne Selbstbehalt für Sie.
  4. Reise-Unfallversicherung
    Im Invaliditätsfall durch einen Unfall zahlen wir Ihnen ein einmaliges Schmerzensgeld, je nach Grad der dauerhaften Verletzung. Bei Unfalltod beträgt die Leistung 20.000,- EUR. Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 10.000,- EUR.
  5. Notfall-Versicherung
    Während Ihrer Reise steht Ihnen unser Notruf-Service an 365 Tagen, rund um die Uhr und weltweit zur Verfügung. Dieser beinhaltet u. a. Krankentransporte oder Hilfe bei Dokumentenverlust bzw. Verlust von Zahlungsmitteln. Unser Schutzengel hilft Ihnen bei einem Schaden an Ihrem Eigentum oder an Ihrem Auto.
  6. Reisegepäck-Versicherung
    Bei Beschädigung oder Abhandenkommen Ihres mitgeführten Gepäcks ersetzen wir Ihnen den Zeitwert bis zu einer Obergrenze von 2.000,- EUR. Wird Ihr Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert, erstatten wir alle notwendigen Ersatzkäufe bis 500,- EUR. Das Ganze ohne Selbstbehalt für Sie.
  7. Reise-Haftpflichtversicherung
    Sie genießen Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche bei Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme beträgt max. 1,5 Mio. EUR, davon bei Mietschäden bis max. 25.000,- EUR (Selbstbehalt bei Mietsachschäden beträgt 20 %, min. 50,- EUR).

Diese Informationen geben den Versicherungsumfang nur zum Teil wieder. Bei einem Versicherungsabschluss erhalten Sie die kompletten Versicherungsbedingungen.

Abschließbar sofort bei Buchung, jedoch spätestens bis 30 Tage vor Reiseantritt. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.

Familiendefinition: Als Familie gelten max. 2 Erwachsene und mindestens 1 mitreisendes Kind (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (21. Geburtstag) – insgesamt bis zu 7 Personen.

Versicherung BEST OF-REISE-RÜCKTRITT + URLAUBSGARANTIE

Reise-Rücktritt + Urlaubsgarantie

Versicherungsumfang Reise-Rücktrittsversicherung + Urlaubsgarantie (Auszug):

  1. Reise-Rücktrittsversicherung (RRV)
    Bei Rücktritt von der Reisebuchung oder verspätetem Antritt der Reise erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten bzw. die Hinreise-Mehrkosten. Besonders angenehm für Sie: Sie tragen keinen Selbstbehalt (Ausnahme: ambulante Behandlungen mit 20 % Selbstbehalt, mind. 25,- EUR).
  1. Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung)
    Bei vorzeitigem Abbruch der Reise erstatten wir entweder den gesamten oder anteiligen Reisepreis, abhängig vom Zeitpunkt des Abbruchs. Außerdem tragen wir die Mehrkosten bei verspäteter Rückreise und erstatten die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen bei verspätetem Reiseantritt.

Diese Informationen geben den Versicherungsumfang nur zum Teil wieder. Bei einem Versicherungsabschluss erhalten Sie die kompletten Versicherungsbedingungen.

Abschließbar sofort bei Buchung, jedoch spätestens bis 30 Tage vor Reiseantritt. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.

Versicherung BEST OF-REISE-RÜCKTRITT

Reise-Rücktrittsversicherung

Versicherungsumfang BEST OF-REISE-RÜCKTRITT (Auszug):

  1. Reise-Rücktrittsversicherung (RRV)
    Bei Rücktritt von der Reisebuchung oder verspätetem Antritt der Reise erstatten wir die vertraglich geschuldeten Stornokosten bzw. die Hinreise-Mehrkosten. Besonders angenehm für Sie: Sie tragen keinen Selbstbehalt (Ausnahme: ambulante Behandlungen mit 20 % Selbstbehalt, mind. 25,- EUR).

Diese Informationen geben den Versicherungsumfang nur zum Teil wieder. Bei einem Versicherungsabschluss erhalten Sie die kompletten Versicherungsbedingungen.

Abschließbar sofort bei Buchung, jedoch spätestens bis 30 Tage vor Reiseantritt. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.

Versicherung BEST OF-ERGÄNZUNGSSCHUTZ bei vorhandener RRV

Ergänzungsschutz bei bereits vorhandener Reise-Rücktrittsversicherung (z.B. via Kreditkarte)

Der BEST OF-ERGÄNZUNGSSCHUTZ beinhaltet (Auszug):

  1. Reise-Krankenversicherung
    Bei notwendiger ärztlicher Behandlung im Ausland erstatten wir u. a. die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen als Privatpatient, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel und übernehmen die Kosten des ärztlich angeordneten Rücktransports ins Heimatland. Das Ganze ohne Selbstbehalt für Sie.
  2. Reise-Unfallversicherung
    Im Invaliditätsfall durch einen Unfall zahlen wir Ihnen ein einmaliges Schmerzensgeld, je nach Grad der dauerhaften Verletzung. Bei Unfalltod beträgt die Leistung 20.000,- EUR. Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 10.000,- EUR.
  3. Notfall-Versicherung
    Während Ihrer Reise steht Ihnen unser Notruf-Service an 365 Tagen, rund um die Uhr und weltweit zur Verfügung. Dieser beinhaltet u. a. Krankentransporte oder Hilfe bei Dokumentenverlust bzw. Verlust von Zahlungsmitteln. Unser Schutzengel hilft Ihnen bei einem Schaden an Ihrem Eigentum oder an Ihrem Auto.
  4. Reisegepäck-Versicherung
    Bei Beschädigung oder Abhandenkommen Ihres mitgeführten Gepäcks ersetzen wir Ihnen den Zeitwert bis zu einer Obergrenze von 2.000,- EUR. Wird Ihr Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert, erstatten wir alle notwendigen Ersatzkäufe bis 500,- EUR. Das Ganze ohne Selbstbehalt für Sie.
  5. Reise-Haftpflichtversicherung
    Sie genießen Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche bei Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme beträgt max. 1,5 Mio. EUR, davon bei Mietschäden bis max. 25.000,- EUR (Selbstbehalt bei Mietsachschäden beträgt 20 %, min. 50,- EUR).

Diese Informationen geben den Versicherungsumfang nur zum Teil wieder. Bei einem Versicherungsabschluss erhalten Sie die kompletten Versicherungsbedingungen.

Abschließbar sofort bei Buchung, jedoch spätestens bis 30 Tage vor Reiseantritt. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.

Familiendefinition: Als Familie gelten max. 2 Erwachsene und mindestens 1 mitreisendes Kind (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (21. Geburtstag) – insgesamt bis zu 7 Personen.

Versicherung Sorgenfrei in den Urlaub in Zeiten von Corona

Viele Fälle, die mit dem Coronavirus im Zusammenhang stehen, sind bereits in unseren Reise- versicherungen inkludiert. Pandemien wie Covid-19 sind bei uns generell versichert und auch bei Reisewarnung besteht Versicherungsschutz (Ausnahme: Urlaubsgarantie im Corona-Reiseschutz). Mit dem speziellen Corona-Zusatzschutz, den Sie zusätzlich zu einer Reise-Rücktrittsversicherung abschließen können, möchten wir Ihnen in dieser Zeit die bestmögliche Absicherung für einen sorglosen Urlaub bieten.

Alle Informationen zum Corona Reiseschutz finden Sie hier:

HanseMerkur Corona Reiseschutz Informationsblatt